VBG: § 34 Abs 2 lit b
OGH 14. 2. 2024, 9 ObA 109/23d
Ein Vertragsbediensteter kann nach § 34 Abs 2 lit b VBG entlassen werden, wenn er sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Ob eine solche Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.