Gemäß § 6 der Sonderausgaben-DÜV kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Nun wurde klargestellt, dass an die Stelle des 3. Jänner der nächstfolgende Bankarbeitstag tritt, wenn der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertag ist. (BGBl II 2024/82)