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Ausweitung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6893/3/2024 Heft 6893 v. 4.4.2024

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988). Da anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften - so der Gesetzgeber in den Parlamentarischen Erläuterungen - gerade in Krisenzeiten bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander beitragen, wurde nunmehr die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher € 400,- auf € 600,- ausgeweitet. Der erhöhte Betrag ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. (BGBl I 2024/12)

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