EStG 1988: § 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
BFG 7. 12. 2023, RV/7100059/2023
Aufwendungen für die Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel (zB Sehschwächen) gehören, weil sie auch die allgemeine Lebensführung betreffen, idR zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebenshaltung. Eine Ausnahme wird aber für vertretbar gehalten, wenn die Anschaffung des Behelfs ausschließlich bzw weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist, wie zB Schutz- oder Bildschirmbrillen. Eine Arbeitsplatzbrille soll für großzügige Sichtbereiche in unmittelbarer Nähe sorgen. Die Brillengläser werden daher so geschliffen, dass der Sichtbereich für die Ferne entfällt und somit mehr optische Fläche für die Nah- und Zwischendistanzen entsteht.