AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 25. 10. 2023, 9 Ra 63/23k
Das manuelle Löschen von E-Mails, die ohnehin an anderer Stelle auch archiviert sind, sodass dem Arbeitgeber keine Daten verloren gehen, macht einen Arbeitnehmer noch nicht vertrauensunwürdig. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist dieses Verhalten noch nicht als derart massives Fehlverhalten zu qualifizieren, das einen Entlassungsgrund verwirklichen würde. (Revision vom OLG nicht zugelassen)