GewO 1859: § 82 lit g
OLG Wien 19. 12. 2023, 8 Ra 111/23m
Im vorliegenden Fall bat der Kläger die Geschäftsführerin um einen Lohnvorschuss von € 1.000,-, weil er "Probleme habe und Geld brauche". Auf die Gegenfrage der Geschäftsführerin, wofür er diesen Vorschuss benötige, reagierte der Kläger, indem er frontal auf sie zuging, dabei mit seinen Armen vor seinem Oberkörper Kreisbewegungen gestikulierte und von ihr im schreienden Tonfall die Auszahlung des verlangten Vorschusses forderte. Die Geschäftsführerin wurde durch dieses Verhalten des Klägers aufgrund ihres Wissens von dem seitens seiner Ehegattin erhobenen Vorwurf der Gewalttätigkeit so in Furcht versetzt, dass sie sich in ihr Büro zurückzog, telefonisch einen weiteren Mitarbeiter zu sich rief und nach dessen Eintreffen gegenüber dem Kläger die Entlassung aussprach.