AngG: § 25
OLG Wien 25. 10. 2023, 9 Ra 35/23t
Entlassungsgründe sind grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet.