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Prasser/Neubauer, Grenzen innerbetrieblicher Ermittlungsmaßnahmen, ZAS 2024/3, 9

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6891/18/2024 Heft 6891 v. 20.3.2024

Um Fehlverhalten innerhalb eines Unternehmens aufzuklären und zu beseitigen, ist es oft unerlässlich und sinnvoll, unternehmensinterne Untersuchungen ("Internal Investigations") durchzuführen. Durch Internal Investigations sollen den Entscheidungsträgern im Unternehmen ausreichend Informationen über mögliches Fehlverhalten zur Verfügung gestellt werden, um dieses unterbinden und Sanktionen ergreifen zu können. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verfehlung im Interesse des Arbeitgebers erfolgte oder diesem abträglich ist. Interne Untersuchungen kann man grob in vier Phasen einteilen: Beweisaufnahme, Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Beurteilung und Konsequenzen bzw Maßnahmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die ersten zwei Phasen, also die rechtlichen Grenzen bei der Beweisaufnahme und der Sachverhaltsfeststellung, wobei sowohl auf die arbeits- als auch datenschutzrechtlichen Aspekte und Grenzen eingegangen wird. Arbeitsrechtlich gesehen trifft den Arbeitgeber bei ihm bekannt gewordenem Fehlverhalten von Arbeitnehmern eine Untersuchungspflicht, wobei Arbeitnehmer zur Mitwirkung an den Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet sind. In der Regel bedürfen zulässige Ad-hoc-Ermittlungsmaßnahmen nicht der Zustimmung des Betriebsrats oder einzelner Arbeitnehmer. Nach der DSGVO gestatten insbesondere das überwiegende berechtigte Interesse des Arbeitgebers sowie die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung die Verarbeitung personenbezogener Daten.

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