EStG 1988: § 34
BFG 8. 1. 2024, RV/6100326/2022
Leistungen für Mundhygiene wirken lediglich prophylaktisch, somit dienen diese nur der Prävention und stellen daher keine Krankheitskosten dar. Eine Mundhygiene dient somit der Vorsorge und der Vorbeugung gegen Zahnschäden und eine Schädigung des Kauapparates, sodass auch die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als im Zusammenhang mit einer Krankheit stehend als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) zu berücksichtigen sind. Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (Revision vom BFG nicht zugelassen)