EStG 1988: § 34
BFG 8. 1. 2024, RV/6100326/2022
Die Beschwerdeführerin litt unter einer starken Fehlsichtigkeit (mehr als -12 Dioptrie). Zwecks Korrektur hatte sie zwei Augenoperationen, die in einer Privatklinik durchgeführt wurden. Die Kosten belaufen sich auf € 5.000,-, weiters fiel ein Kilometergeld iHv € 38,98 an. Diese Kosten wurden als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, doch vom BFG nicht anerkannt: