EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 5. 3. 2024, RV/1100262/2023
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, dass er die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle zwei bis drei Mal in der Woche zurücklegte. Die belangte Behörde hat sich mehrfach an den Beschwerdeführer gewandt und ihn aufgefordert, die für die Zuerkennung des Pendlerpauschales notwendigen Unterlagen vorzulegen, aus welchen ersichtlich ist, an welchen Tagen er seiner Beschäftigung nachgegangen ist und wie sich die Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn und Arbeitsende) über den Tag verteilt haben. Diese geforderten Nachweise blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig.