ASVG: § 138 Abs 1, § 11 Abs 3, § 107 Abs 1
OGH 13. 2. 2024, 10 ObS 131/23x
Der Kläger wurde zum 31. 3. 2022 gekündigt. Die deswegen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren endeten mit Vergleich vom 11. 8. 2022, mit dem die Kündigung rückwirkend aufgehoben und für den Zeitraum 1. 8. 2022 bis 28. 2. 2023 Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts vereinbart wurde. Bereits am 23. 4. 2022 war der Kläger aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig geworden und erhielt von 7. 5. bis 19. 9. 2022 insgesamt € 14.716,32 an Krankengeld. Davon zahlte er den auf den Zeitraum bis 31. 7. 2022 entfallenden Anteil von € 9.124,32 nach der rückwirkenden Gehaltszahlung des Dienstgebers zurück. Die ÖGK forderte vom Kläger auch das restliche Krankengeld bis 19. 9. 2022 zurück.