ASVG: § 123
Angehörige eines Versicherten sind nach § 123 ASVG in der Krankenversicherung mitversichert, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder kraft Gesetzes krankenversichert sind noch von einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers betreut werden. Der Bestand und das Enden der Anspruchsberechtigung für Familienangehörige tritt ex lege und unabhängig von etwaigen Willenserklärungen des Versicherten gegenüber der ÖGK ein. Zum Ende einer Mitversicherung kommt es dadurch, dass der oder die Angehörige eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung eingeht; eine "Abmeldung" von der Beitragspflicht nach § 51d ASVG ist nicht möglich.