ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OLG Wien 19. 12. 2023, 9 Ra 83/23a
Die als Küchengehilfin beim beklagten Arbeitgeber beschäftigte Klägerin war im Urlaub, als im März 2020 der Betrieb aufgrund des Lockdowns wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Sie hat erst wieder ab 11. 7. 2020 arbeiten können. Für diesen Zeitraum hat sie vom Arbeitgeber kein Entgelt erhalten. Die Klägerin hat die Bezahlung wiederholt mündlich urgiert, der Arbeitgeber hat dies aber abgelehnt. Am 12. 7. 2022 fragte die Klägerin, die sich zwischenzeitig bei der Arbeiterkammer erkundigt hatte, noch einmal wegen der ihrer Ansicht nach immer noch nicht vollständig geleisteten Bezahlung für 2020 nach, und wurde letztlich für den 25. 7. 2022 zu einem Gespräch mit der Personalverantwortlichen und dem Geschäftsführer bestellt. Dort wurde ihr gesagt, dass der Entgeltanspruch nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht habe ("Du warst nicht da, daher kriegst du auch dafür kein Entgelt"), es gehe um Loyalität, da gehe man "deswegen" nicht zur Arbeiterkammer oder zum Anwalt. Der Geschäftsführer stellte die Klägerin vor die Wahl, entweder zu unterschreiben, dass sie auf die Ansprüche "verzichte", oder das Dienstverhältnis würde beendet werden ("entweder so oder gar nicht"). Die Klägerin meinte, sie müsse darüber erst nachdenken, doch beharrte die Personalverantwortliche auf einer sofortigen Entscheidung. Da sich die Klägerin aber nicht sofort entscheiden wollte, sondern sich das Angebot noch anschauen lassen wollte, zumal Deutsch nicht ihre Muttersprache sei, wurde sie noch am selben Tag vom Arbeitgeber zum 8. 8. 2022 gekündigt. Zu Unrecht, wie das OLG Wien in Bestätigung des Erstgerichts aussprach: