ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 25. 10. 2023, 10 Ra 93/23d
Bei älteren Arbeitnehmern sind eine vieljährige ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb (hier: über 15 Jahre) sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung besonders zu berücksichtigen (§ 105 Abs 3b ArbVG).