ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 25. 10. 2023, 7 Ra 48/23i
Auch wenn eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist sie dennoch nicht sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren. Im vorliegenden Fall wollte der als Straßenbahnfahrer tätige Kläger mit seinem Straßenbahnzug abbiegen, als vor ihm ein Passant bei roter Fußgängerampel die Straße überquerte. Der Passant, der eigentlich schon zu drei Viertel die Straße überquert hatte, kehrte wieder um und ging mit schnellem Schritt auf die