AlVG: § 46 Abs 5
VwGH 30. 1. 2024, Ra 2022/08/0016
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Auch bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruchs ist nach § 46 Abs 5 AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend. Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach § 46 Abs 5 dritter und vierter Satz AlVG kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist.