AlVG: § 16 Abs 3
VwGH 5. 12. 2023, Ra 2021/08/0048
Nach § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich während des Aufenthaltes im Ausland, doch ist das Ruhen auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu 3 Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen (Abs 3).