AngG: § 8 Abs 8
EFZG: § 4
Nur der Beginn eines Krankenstandes, nicht jedoch das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstandes oder die Verlängerung desselben löst die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer selbst eine "voraussichtliche Dauer" seiner Arbeitsunfähigkeit, sei es von sich aus oder auf Drängen des Arbeitgebers, bekannt gibt. Eine solche Prognose des Arbeitnehmers über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstandes führt zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten. Nur wenn der Arbeitnehmer konkret ankündigt, an einem bestimmten Tag wieder zur Arbeit zu kommen, trifft ihn bei einer tatsächlich vorliegenden neuerlichen oder fortdauernden Dienstverhinderung eine neue Meldepflicht; in diesem Fall hat er nämlich keine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes abgegeben, sondern vielmehr dessen Ende gemeldet.