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Günstigere Entgeltfortzahlungsbestimmungen nach der DO.A als nach dem AngG bei langem Krankenstand

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6889/5/2024 Heft 6889 v. 6.3.2024

AngG: § 8 Abs 1 und Abs 2; Art X Abs 2 Z 17 und Z 18

DO.A: § 60 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a

Nach Art X Abs 2 Z 17 AngG kommt § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (= § 8 Abs 1 AngG nF), wonach ein Angestellter im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, nach einjähriger Dienstdauer 8 Wochen, etc, behält, nur dann zur Anwendung, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Ersterkrankungen keine günstigeren Regelungen vorsieht.

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