AngG: § 8 Abs 1 und Abs 2; Art X Abs 2 Z 17 und Z 18
DO.A: § 60 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a
Nach Art X Abs 2 Z 17 AngG kommt § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (= § 8 Abs 1 AngG nF), wonach ein Angestellter im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, nach einjähriger Dienstdauer 8 Wochen, etc, behält, nur dann zur Anwendung, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Ersterkrankungen keine günstigeren Regelungen vorsieht.