Gemäß § 11 HSchG sind Arbeitgeber (mit zumindest 50 Arbeitnehmern) dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine interne Hinweisgebung zu ermöglichen. Dazu müssen sie interne Hinweisgebersysteme (interne Meldekanäle) einrichten. Ob die Einführung dieser Hinweisgebersysteme den Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig macht, wird vom HSchG nicht geregelt. Die Beurteilung richtet sich daher nach den Betriebsvereinbarungstatbeständen des ArbVG.