Gegen § 9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Pflicht zur Beschäftigung einer bestimmten (von der Betriebsgröße abhängigen) Anzahl von begünstigt behinderten Arbeitnehmern nicht erfüllt ist, bestehen nach Ansicht des VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen aufgrund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich. Für den VfGH ist es auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (VfGH 27. 11. 2023, E 2997/2023).