GKV 2021: § 26 Abs 2
VwGH 7. 11. 2023, Ra 2023/02/0176
Der Revisionswerber wurde als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. GmbH bestraft, da bei Abbrucharbeiten eines Einfamilienhauses Bauteile aus Asbestzement (Fassadenelemente) beim Entfernen nicht zerstörungsfrei demontiert worden seien. Es sei zusätzlich Asbeststaub entstanden. Dadurch sei § 26 Abs 2 1. Satz Grenzwerteverordnung 2021 - GKV übertreten worden, wonach bei Arbeiten nach § 21 GKV Arbeitsverfahren so zu gestalten seien, dass kein Asbeststaub entstehe.