ABGB: § 1155 Abs 1
AZG: § 4b
Sammelt eine einem Gleitzeitmodell unterliegende, sehr schnell und gut arbeitende Zustellerin Minusstunden an, wobei sie stets das ihr zugeteilte Arbeitspensum an Zustellungen abarbeitete, danach zur Zustellbasis zurückkehrte und ihren Dienst unabhängig davon, wie viel Zeit sie für die Zustellungen benötigt hatte, auf Anweisung des Arbeitgebers innerhalb von spätestens 30 Minuten nach Rückkehr zur Zustellbasis beendete, so ist das Entstehen von Zeitschulden ausschließlich dem vom Arbeitgeber angewendeten System der Zuteilung von Arbeit an die Arbeitnehmer geschuldet, das so gestaltet ist, dass die Zustellerin - außer durch ein verpöntes "Zeitschinden" - keine Möglichkeit gehabt hätte, selbst auf den Abbau von Minusstunden hinzuwirken. Die Arbeitnehmerin hat daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 1155 Abs 1 ABGB Anspruch auf Arbeitsentgelt für die noch nicht abgegoltenen Minusstunden.