EStG 1988: § 15, § 26 Z 1
Arbeitskleidung bürgerlichen Charakters, die den Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, stellt auch dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn diese Kleidung nicht privat getragen werden darf. Der Vorteil der überlassenen Kleidung liegt für die Mitarbeiter nämlich darin, dass sie nicht selbst hochwertige, elegant wirkende Kleidung für die Arbeit anschaffen müssen.