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Anfechtung einer Eventualkündigung wegen rufschädigender Massen-E-Mails

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6881/9/2024 Heft 6881 v. 10.1.2024

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1, Abs 5

OGH 19. 10. 2023, 8 ObA 59/23v
➜ zu OLG Wien 10 Ra 47/23i, ARD 6862/10/2023 (Bestätigung)

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren für den Entschluss der Arbeitgeberin zur von ihr am 3. 1. 2012 ausgesprochenen Kündigung des Klägers dessen von ihr als potenziell rufschädigend angesehene, auch an unternehmensfremde Personen gerichtete E-Mails wesentlich. Dass der Kläger "nicht zur Gänze bereit war, seine Rolle in der Zentrale anzunehmen", trug nach den Feststellungen "zusätzlich zur Kündigung bei". Letzteres spielte aber "nur eine untergeordnete Rolle". Andere Motive waren - wie vom Erstgericht explizit festgestellt - für die Kündigung nicht wesentlich. Einziges Motiv für die mit der vorliegenden Klage angefochtene, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. 1. 2012 wegen Verständigung des "falschen" Betriebsrats am 24. 4. 2012 ausgesprochene Eventualkündigung des Klägers war nach den Feststellungen der Wille der Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis auch im Eventualfall zu beenden.

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