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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6881/4/2024 Heft 6881 v. 10.1.2024

Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2024 für das Verfahren 1. Instanz € 375,- bzw € 625,- und für das Berufungsverfahren € 625,- (BGBl II 2023/377). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2024 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2022/457, ARD 6831/1/2023, anzuwenden.

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