Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2024 für das Verfahren 1. Instanz € 375,- bzw € 625,- und für das Berufungsverfahren € 625,- (BGBl II 2023/377). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2024 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2022/457, ARD 6831/1/2023, anzuwenden.