Die Sozialbetrugstatbestände des StGB (§§ 153c-153e StGB) haben aufgrund ihres Regelungsbereichs einen engen sachlichen Bezug zur Arbeitswelt. Die Bestimmungen können dem "Arbeitsstrafrecht" zugeordnet werden.1 Im Beitrag werden die Tatbestände prägnant dargestellt, deren wesentliche Merkmale anhand von Beispielen erläutert und Besonderheiten aufgezeigt.