Beabsichtigt ein Arbeitgeber Massenkündigungen vorzunehmen, hat er zunächst in den Dialog mit dem Betriebsrat zu treten, noch bevor beim AMS eine entsprechende Meldung zu erfolgen hat. Das Ziel dieses "Konsultationsverfahrens" ist es, nach Möglichkeiten zu suchen, den Personalabbau zu verhindern oder einzuschränken bzw seine Folgen zumindest zu mildern. Ob die Missachtung des Konsultationsverfahrens die Rechtsunwirksamkeit ausgesprochener (Massen-)Kündigungen bewirkt, ist in der Literatur umstritten. Nach einer Auseinandersetzung mit der jüngeren EuGH-Rechtsprechung sprechen für Prankl die besseren Gründe gegen die Nichtigkeit der Kündigungen. Unionsrechtlich sei es keineswegs geboten, Kündigungen, die unter Verletzung des Konsultationsverfahrens erfolgen, mit Nichtigkeit zu sanktionieren. Dass die österreichische Rechtslage (anders als beim Anzeigeverfahren) den einzelnen Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit eröffnet, Fehler im Konsultationsverfahren durch eine auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage aufzugreifen, sei daher unionsrechtlich unbedenklich. Das Konsultationsverfahren schützt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des EuGH nicht die Individualinteressen der Arbeitnehmer, die Missachtung des Konsultationsverfahrens durch den Arbeitgeber bewirkt somit nicht die Unwirksamkeit der Kündigungen. Jedoch könne der Arbeitgeber vom Betriebsrat (folgt man der Auffassung Kodeks in DRdA 2011, 524 f) mittels einstweiliger Verfügung dazu verhalten werden, die Betriebsänderung (Massenkündigung) bis zum Abschluss des Konsultationsverfahrens aufzuschieben bzw etwaige bereits erfolgte Kündigungen vorläufig zurückzunehmen.