Der Beitrag behandelt ausgewählte Fragen der Drittanstellung und mehrfachen Beschäftigung im Konzern. Im Zentrum stehen dabei Fragen der Gestaltung der Anstellung vor dem Hintergrund des privatrechtlichen und gesetzlichen Organisationsgefüges. Dabei werden zudem die Auswirkungen von Matrixorganisationen auf Organwalter diskutiert, die neben oder als Teil der Drittanstellung zusehends in der Praxis anzutreffen sind. Nach Ansicht der Autoren zeigt sich, dass die gesellschafts- bzw vertragsrechtlich bedingten Pflichten und Weisungsketten häufig ein Beschäftigungsverhältnis zur Folge haben, das in den Anwendungsbereich des AÜG fällt. In diesem Fall greifen - auch in Konzernsachverhalten - die Rechtsfolgen des AÜG und sind bei der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu beachten. Das könne je nach Ausgestaltung auch "Teilüberlassungen" nach sich ziehen. Ausgenommen davon seien nur Organwalter, die in Anbetracht ihrer gesellschafts- oder vertragsrechtlichen Situation weder arbeitnehmerähnliche Personen noch Arbeitnehmer sind.