ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 1 Z 1 bis 6
OGH 26. 7. 2023, 9 ObA 45/23t
Beim beklagten Kreditinstitut kam es im Jahr 2021 zu Umstrukturierungen, die einerseits durch bankenaufsichtsrechtliche Vorgaben und andererseits aus Rationalisierungsgründen bedingt waren, um die angespannte Ertragssituation des Unternehmens zu verbessern. Von der Umstrukturierung (Ausgliederung des Bereichs Risikomanagement) war die Klägerin nicht betroffen. Im Rahmen der Rationalisierungen kam es auch zu Filialschließungen und einem Personalabbau, weshalb zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ein Sozialplan (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) abgeschlossen wurde. Darin wurde "für jene Mitarbeiter, die im Zuge der Restrukturierung persönlich von Umstrukturierungsmaßnahmen durch Auflösungen ihres Dienstverhältnisses betroffen sind" ua eine freiwillige Abfertigung vorgesehen.