BPG: § 2 Z 2
OGH 29. 3. 2023, 8 ObA 80/22f
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern insbesondere im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus seiner Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (vgl ua OGH 30. 9. 2009, 9 ObA 179/08a, ARD 6003/4/2009). Eine derartige Aufklärungspflicht ist aber auch in Fällen zu bejahen, in denen die Änderung einer bestehenden Pensionsvereinbarung ohne Befreiung von der direkten Leistungsverpflichtung zu einer relevanten Schlechterstellung der Position des Arbeitnehmers führen würde.