ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4
OGH 26. 7. 2023, 9 ObA 51/23z➜ zu OLG Wien 10 Ra 15/23h, ARD 6862/7/2023 (Bestätigung)
Der zwischen der beklagten Arbeitgeber-Gesellschaft und dem Betriebsrat nach § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG abgeschlossene Sozialplan sah einen Sockelbetrag von 1,5 Bruttomonatsgehältern sowie einen "Bonus anlässlich der Corona-Krise" vor. Die entsprechende Regelung lautete: "Festgehalten wird, dass die Betriebsinhaberin den Arbeitnehmer_innen aufgrund der besonderen Belastungen wegen der Coronakrise zusätzlich einen Bonus von € 3.000,- iSd § 124b Z 350 EStG leistet. Dies erfolgt unabhängig vom Sozialplan. Dieser Betrag wird auf den Sockelbetrag gemäß Punkt 4.2.1. angerechnet."