In der digitalisierten Arbeitswelt verliert der physische Arbeitsort zunehmend an Bedeutung. Dabei spielen grenzüberschreitende Sachverhalte, in denen Arbeitnehmer virtuell von einem Staat aus für einen Arbeitgeber tätig sind, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine Rolle. Da der physische Arbeitsort und der virtuelle Arbeitsort, an dem die Arbeitsleistung empfangen wird, auseinanderfallen können, stellen sich bei der Ermittlung des anwendbaren Arbeitsrechts zahlreiche kollisionsrechtliche Problemstellungen. Niksova geht im Beitrag der Frage nach, ob Art 8 Rom I-VO und die Entsende-RL 96/71/EG idF der RL (EU) 2018/957 für grenzüberschreitendes digitales Arbeiten sachgerechte Lösungen bieten und kommt zum Ergebnis, dass das nicht der Fall ist. Auch wenn durch virtuelle Arbeitsleistungen, die in einem Niedriglohnstaat erbracht werden, die sich aber in einem Hochlohnstaat, in dem der Sitz des Arbeitgebers liegt, auswirken, die Arbeitsmärkte von Hochlohnstaaten unter Druck gesetzt werden können, erlauben in diesem Fall weder Art 8 Rom I-VO noch die Entsende-RL die Anwendung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Hochlohnstaates - was sich letzlich jedoch in das System der Grundfreiheiten einfügt.