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Änderung der Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6857/4/2023 Heft 6857 v. 19.7.2023

Gemäß § 1 Abs 1 der VO betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 haben Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für die in den Z 1 bis Z 8 genannten natürlichen Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die in den Z 1 bis Z 8 genannten Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen. § 1 Abs 1 Z 8 der VO wurde nun insofern erweitert, als die Mitteilungen nicht nur sonstige Leistungen betreffen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen, sondern auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbrachte Leistungen, die der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen. Dies ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. 8. 2023 geleistet wird. (BGBl II 2023/215)

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