Die ÖGK informiert in ihrem Magazin DGservice Nr 2/Juni 2023, dass gemäß § 34 Abs 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden ist. Davon betroffen sind folgende Dienstgeberstammdaten: Änderung der Rechtsform (Umgründungen, Betriebsübergang), des Firmennamens, der Adresse, der Bankverbindung, der Gewerbeart und Änderungen bei Vollmachten.