Eine EU-Rahmenvereinbarung sieht mit 1. 7. 2023 die Möglichkeit für einen vereinfachten Ausnahmeantrag hinsichtlich der SV-Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Telearbeit vor. Wenn der Arbeitgebersitz und der Wohnort des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Staaten liegen, besteht bei einem Telearbeitsausmaß unter 50 % der Gesamtarbeitszeit die Möglichkeit, die (Weiter)Geltung der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes zu beantragen. Ausnahmevereinbarungen auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können nur im Verhältnis zwischen zwei Staaten geschlossen werden. Die Anwendung kann zunächst für höchstens drei Jahre beantragt werden, danach sind Verlängerungsanträge möglich. ( Quelle: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.889331&portal=svportal )