Viele Kollektivverträge beinhalten nach wie vor konkrete Dienstverhinderungsgründe und normieren für diese ein bestimmtes Zeitkontingent. Bei Vollzeitbeschäftigten wirft der Umfang dieses Kontingents keine Fragen auf, wohl aber bei Teilzeitbeschäftigten, da der Freistellungsanspruch je nach Sachverhaltsvariante auch vergleichsweise hoch sein kann. Im Folgenden wird untersucht, inwieweit der Anspruch aliquotiert werden kann.