IESG: § 1, § 3a
OGH 29. 3. 2023, 8 ObS 2/23m
Im vorliegenden Fall war der Kläger von 1. 3. 2018 bis 28. 2. 2019 als Handelsvertreter für die mittlerweile insolvente E* GmbH tätig. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern im Unternehmen wurde dem Kläger von Anfang an weder Gehalt noch Provisionen bezahlt, doch war vereinbart, dass er mit den ihm zustehenden Provisionen 50 % der Firmenanteile der E* GmbH erwerben werde. Zahlungen der E* GmbH über € 2.000 wurden als "Coaching Rechnungen" tituliert. Die Vorinstanzen haben die auf Gewährung von Insolvenz-Entgelt gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist laut OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.