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Kein Hinweis auf Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze - Verletzung der Fürsorgepflicht?

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6853/9/2023 Heft 6853 v. 21.6.2023

ABGB: § 1157

OLG Wien 26. 1. 2023, 10 Ra 65/22k

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitskräfteüberlasserin geringfügig beschäftigt. Gleichzeitig bezog er auch Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Er wurde einem Beschäftigerbetrieb zur Arbeitsleistung im Ausmaß von 10 Wochenstunden überlassen. Gelegentlich fielen aber auch Mehrstunden an, die im Zuge der Endabrechnung gesammelt abgerechnet wurden. Dadurch kam es zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Austrittsmonat und zur Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes durch das AMS. Mit seiner Klage begehrt der Kläger diese Summe als Schadenersatz von der Arbeitgeberin: Der Vermittlerin sei bekannt gewesen, dass der Kläger keine Beschäftigung über der Geringfügigkeit wünscht. Dadurch, dass es dennoch zu einem Überschreiten der maßgeblichen Grenze kam, habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht verletzt und hafte dem Kläger für den entstandenen Schaden.

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