ABGB: § 879 Abs 1
OLG Wien 24. 11. 2022, 10 Ra 45/22v
Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Gesellschaft und ist seit 1. 1. 2014 in Alterspension. Darüberhinaus bezieht der Kläger eine Betriebspension, die die GmbH ab April 2020 nicht mehr an ihn leistete. Mit Urteil vom 10. 12. 2019 wurde der Kläger vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen einiger Vergehen der Bestechung und des Vergehens der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung für schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitstrafe verurteilt. Weiters wurde festgestellt, dass die Gesellschaft im Zeitraum April 2011 bis August 2015 gegen das Kartellgesetz verstoßen hat.