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Ausbildungskostenrückersatz muss vor Ausbildungsbeginn vereinbart werden

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6853/10/2023 Heft 6853 v. 21.6.2023

AVRAG: § 2d

OGH 21. 4. 2023, 8 ObA 22/23b

§ 2d AVRAG regelt die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers für von ihm aufgewendete Ausbildungskosten. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Dem Arbeitnehmer soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde (vgl zuletzt OGH 20. 10. 2022, 9 ObA 97/22p, ARD 6843/8/2023).

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