Nach dem Epidemiegesetz kann die Absonderung nach einem positiven COVID-19-Test nur gegenüber jenen Arbeitnehmern angeordnet werden, die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Erfolgt eine Absonderung bei Arbeitnehmern mit ausländischem Wohnsitz (etwa Grenzgängern) von den Gesundheitsbehörden ihres Wohnsitzstaates, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung fortgezahlten Entgelts nach § 32 EpiG. Über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (siehe ARD 6824/6/2022) hat der EuGH nun aber klargestellt, dass dieser Regelung die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegensteht, da eine solche Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer führen kann. Eine ausführliche Darstellung dieser Entscheidung folgt in einer der nächsten ARD-Ausgaben.