Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist die automatische, proaktive monatliche Übermittlung von Personaldaten, die von § 89 Z 1 ArbVG erfasst werden (zB besoldungsrechtlicher Beschäftigungsstatus, Zeitmodell, Wochenstunden und Geburtsdatum), von der Personalabteilung an den Betriebsrat unrechtmäßig. Eine solche Datenübermittlung dürfe nur ausschließlich auf Anfrage der zuständigen Personalvertretung in einem konkreten Anlassfall erfolgen. Diese Einschränkung wird von den Autoren kritisiert: Ihrer Ansicht nach dürfe eine auf § 89 ArbVG gestützte Übermittlung von Personaldaten an den (zuständigen) Betriebsrat auch regelmäßig und proaktiv durch den Arbeitgeber ohne eine entsprechende Anfrage des Betriebsrates erfolgen. Der Datentransfer sei betriebsverfassungsrechtlich gedeckt, soweit er inhaltlich nicht über § 89 ArbVG hinausgeht, und bilde Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, insbesondere iVm einer konkretisierenden Betriebsvereinbarung, dafür auch einen geeigneten datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand.