Art V § 3 der NSchG-Novelle 1992 sieht für Arbeitnehmer in Krankenanstalten ein Zeitguthaben von 2 Stunden für jeden Nachtdienst vor, der die gesetzlich festgelegten Kriterien der Schwerarbeit erfüllt. Der Beitrag widmet sich der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung hat, wenn das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vollständig abgebaut wurde. Grundsätzlich ist das Zeitguthaben innerhalb von 6 Monaten nach seinem Entstehen zu verbrauchen. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, dass das Zeitguthaben nach Ablauf dieser Frist verfallen oder verjähren würde. Es handle sich daher um eine bloße Ordnungsvorschrift im Sinne einer Handlungsempfehlung. Wird das Guthaben nicht innerhalb der empfohlenen Frist konsumiert, kann es zu einem späteren Zeitraum per Vereinbarung verbraucht werden. Im aufrechten Dienstverhältnis gilt dabei die 30-jährige Verjährungsfrist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses (und nur dann!) ist das Guthaben - unabhängig davon, wie das Dienstverhältnis geendet hat - auszuzahlen, es sei denn, der Arbeitgeber könnte nachweisen, dass der Arbeitnehmer den Naturalverbrauch rechtsmissbräuchlich verweigert hat. Hier sind sowohl Verfallsfristen als auch die kurze Frist des § 1486 Z 5 ABGB zu beachten.