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Kietaibl, Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebs(teil)übergang? ZAS 2023/26, 132

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6852/19/2023 Heft 6852 v. 14.6.2023

Der Autor analysiert die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs ISS Facility Services (C-344/18 ). Das Urteil betrifft die betriebsübergangsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern, die in mehrere Betriebsteile eingegliedert sind, von denen nicht alle auf den gleichen Erwerber übertragen werden. Während in solchen Fällen die hM bislang die Zuordnung nach dem Kriterium der überwiegenden Beschäftigung vorgenommen hat, verlangt der EuGH eine anteilige Aufspaltung der Arbeitsverhältnisse; und zwar auch dann, wenn die Aufspaltung eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt. In diesem Fall kann aber der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis begünstigt auflösen. Ist die Aufspaltung unmöglich, kann das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus organisatorischen Gründen aufgekündigt werden. All dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Alt- und Neuinhaber keine rechtsgeschäftliche Beziehung besteht. Das österreichische Recht, das für diesen Fall keine Vertragsaufspaltung vorsieht und auch keine unionsrechtskonforme Auslegung erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig, was aber nach Ansicht des Autors nichts daran ändert, dass die Vertragsaufspaltung derzeit nicht geltend gemacht werden könne. Insofern müsse wohl auch die betriebliche Praxis in Österreich derzeit nur wenig Sorge um eine "automatisch" eintretende betriebsübergangsbedingte Aufspaltung von Arbeitsverhältnissen haben.

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