Mit der Verordnung BGBl II 2023/164 wurde nunmehr aktuell festgelegt, welche Drittstaaten zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als "teilnehmende Staaten" gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. 10. 2014 (OECD-MCAA) anzusehen sind. Zudem werden jene 51 dieser teilnehmenden Drittstaaten aufgezählt, die die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA für den Empfang der Informationen erfüllen. Die Verordnung trat am 1. 5. 2023 in Kraft.