Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067, ARD 6824/19/2022, hat das BMF die bisherige Auslegung in den EStR (Rz 7588 ff) geändert. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gemäß DBA im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt). Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche BFH schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass - kurz gesagt - ein DBA zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem "anderen" Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht. Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitzuberücksichtigen. Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt. Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstagen am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher. ( Quelle: Andreas Walch, www.entsendung.at , News vom 17. 4. 2023)