ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 29. 11. 2022, 7 Ra 88/22w
Macht ein Arbeitnehmer im Anfechtungsverfahren wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw Entlassung zur Darlegung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung geltend, dass bei der infrage kommenden Verweisungstätigkeit (hier: Transportfahrer/Zusteller) der damit verbundene Einkommensverlust von etwa 17 % schon aufgrund der hohen Inflation unzumutbar sei, verkennt er, dass die Inflation unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit ist, im Regelfall Anpassungen der Gehälter auch in Anlehnung an die Inflation vorgenommen werden und dies im konkreten Fall auch die bisherige Branche des Arbeitnehmers (hier: Straßenbahnfahrer) gleichermaßen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung deuten erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin. (Urteil rechtskräftig)