ASVG: § 247 Abs 2, § 607 Abs 14
APG: § 4
Nach § 247 Abs 2 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger die Schwerarbeitszeiten iSd § 607 Abs 14 ASVG und des § 4 Abs 3 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens 10 Jahre vor dem frühestmöglichen Anfall einer Schwerarbeitspension beantragt und aufgrund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist (nur) dann zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin auch unter günstigsten Bedingungen nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen (und nicht zurückzuweisen).